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   LAG Düsseldorf, 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08   

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LAG Düsseldorf, 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08 (https://dejure.org/2008,16555)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08 (https://dejure.org/2008,16555)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Oktober 2008 - 10 Sa 1016/08 (https://dejure.org/2008,16555)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Vergütungsabrede in einem Chefarztvertrag; Vergütungsrechtliche Beurteilung eines angestellten Arztes im Sinne der einheitlich zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT); Ausgestaltung eines Chefarztvertrages im ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§: TVöD, TV-Ärzte
    TVöD, TV-Ärzte, Chefarzt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Chefarztvertrag - Vergütungsabrede

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anspruch des Chefarztes auf Überleitung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • ArbG Wuppertal, 08.05.2008 - 6 Ca 242/08

    Eingruppierung, leitender Abteilungsarzt, Überleitung BAT, Bezugnahmeklausel,

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 - 6 Ca 242/08 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 - 6 Ca 242/08 - die Klage insgesamt abzuweisen.

  • ArbG Düsseldorf, 08.04.2009 - 3 Ca 7928/08
    Ziel der Auslegung ist in beiden Fällen die Beantwortung der Frage, was die Parteien im Hinblick auf die Bemessung des Entgelts des Klägers für den Fall, dass die zur Zeit der Vereinbarung des Dienstvertrages durch den BAT-KF a.F. geregelte Ärztebesoldung durch einen modifizierten Tarifvertrag geregelt würde, entweder schon vereinbart haben oder - sofern ihr Vertrag in diesem Punkt lückenhaft sein sollte - vereinbart hätten, wenn sie diese Entwicklung vorausgesehen hätten (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08 - juris).

    Der angestellte Arzt war vergütungsrechtlich Angestellter im Sinne der einheitlich zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung des BAT-KF (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08 - juris).

    So heißt es in § 5 Abs. 1 Dienstvertrages ausdrücklich, für seine dienstliche Tätigkeit erhalte "der leitende Abteilungsarzt" eine Grundvergütung nach Vergütungsstufe BAT-KF I. Die unter § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Regelung lässt sich angesichts dessen dahingehend konkretisieren, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine Grundvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für "angestellte Ärzte" erhalten sollte (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08 - juris).

    Selbst wenn sie es vorausgesehen hätten, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass sich die Parteien bei den zwei zur Wahl stehenden Entgeltgruppen für die Anwendung der Entgeltgruppe 15Ü mit der daraus folgenden Konsequenz entschieden hätten, dass dem Kläger eine geringere Grundvergütung zustünde als den ihm unterstehenden Oberärzten (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 - 10 Sa 1016/08 - juris).

  • LAG München, 19.02.2009 - 4 Sa 925/08

    Eingruppierung (Chefarzt)

    Es kann hiernach für die Berufungskammer keinem greifbaren Zweifel unterliegen, dass die (damaligen) Vertragsparteien bei Abschluss des Änderungs-/Dienstvertrages 1997 übereinstimmend gewollt hätten, dass für den Fall, dass künftig sowohl ein den BAT ablösender allgemeiner und unspezifischer Tarifvertrag für nunmehr alle Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes als auch, wenig später, zusätzlich ein ärztespezifischer Spartentarifvertrags existent wären, sie einzelvertraglich die Geltung letzteren spezifischen Spartentarifvertrages vereinbart hätten - nicht alternativ den unspezifischen und Besonderheiten des ärztlichen Tätigkeitsbereichs/-bildes naturgemäß weitgehend vernachlässigenden allgemeinen TVöD für alle - Angestellten- und Arbeiter- - Beschäftigtengruppen des öffentlichen Diensts in TVöD (so auch LAG Niedersachsen, U. v. 12.12.2008, 16 Sa 901/08 E - hier, wie vom Kläger vorgelegt, Bl. 285 f d. A.; ebenso: LAG Niedersachsen, U. v. 31.10.2008, 10 Sa 1016/08 (nv); siehe auch LAG Hamm, U. v. 22.01.2009, 16 Sa 1079/08 (nv); LAG Köln, U. v. 09.06.2008, 2 Sa 357/08 (nv)).

    Es ist deshalb zwanglos davon auszugehen/zu unterstellen, dass hier die Vereinbarung einer Vergütung dezidiert nach der höchsten Vergütungsgruppe des BAT als Grundvergütung des Chefarztes insoweit die Tarifvergütung des höchst eingruppierten Tarifangestellten unter den dem Kläger unterstellten Ärzten, nämlich dem Leitenden Oberarzt als seinem ständigen und ausdrücklich hierzu bestellten Vertreter, nicht unterschreiten, sondern dieser entsprechen sollte - was nur durch eine ersetzende Vergütungsregelung nach EG IV TV-Ärzte/VKA, in die eben - allein - diese herausgehobene Ärztegruppe (Leitende Oberärzte) eingruppiert ist, der Fall sein kann (siehe auch LAG Niedersachsen, U. v. 12.12.2008, aaO; ebenso LAG Niedersachsen, U. v. 31.10.2008, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 13.08.2009 - 13 Sa 1673/08

    Vergütungsabrede eines Chefarztes in einem kirchlichen Krankenhaus

    Die Entscheidung des hiesigen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2008 (- 10 Sa 1016/08 - ArztR 2009, 182) beruht darauf, dass dort die Anwendung "der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I" arbeitsvertraglich vereinbart war.
  • LAG Niedersachsen, 30.06.2009 - 13 Sa 1277/08

    Vergütung des Chefarztes eines kommunalen Krankenhauses bei arbeitsvertraglicher

    Von den Landesarbeitsgerichten wird dabei in einigen Urteilen angenommen, dass anstelle des Anspruchs auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT ein Anspruch auf Entgelt nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA entstanden ist (LAG Düsseldorf vom 13.10.2008, 10 Sa 1016/08; LAG Schleswig-Holstein vom 20.01.2009, 5 Sa 101/08; LAG Niedersachsen vom 12.12.2008, 16 Sa 901/08 E).
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